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Leistungen
in der Schwangerschaft & nach der Geburt

 

Hebammenhilfe - was steht Ihnen zu?

Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen die Hebammenbetreuung ohne vorherige Antragstellung zur Verfügung.

 

Sollten Sie privat versichert sein, empfehle ich Ihnen, vor Beginn unserer Zusammenarbeit die Übernahme von Hebammenleistungen mit Ihrer Krankenkasse oder Beihilfestelle zu klären, da die Konditionen individuell variieren können.

Ich biete Ihnen eine umfassende Begleitung an, die sich nach Ihrem individuellen Betreuungsbedarf sowie Ihrem Wohnort richtet. Sie können meine Unterstützung zu Hause, in meinen Praxisräumen in Saarbrücken, telefonisch oder über Videosprechstunden in Anspruch nehmen. Meine Arbeit basiert auf dem Hebammen-Gesetz (HebG) vom 4. Juni 1985, den Berufsordnungen der Länder sowie den Mutterschaftsrichtlinien.

 

Bitte beachten Sie, dass Geburtshilfe nicht zu meinem Angebot als freiberufliche Hebamme gehört.

 

Zusätzlich zu den regulären Hebammenleistungen biete ich individuelle Gesundheitsleistungen an, die eine persönliche Bereicherung für Ihre Schwangerschaft und die Zeit danach sein können. Dazu gehören unter anderem Akupunktur, Kinesio-Taping, Trageberatung sowie Informationsveranstaltungen zu Erster Hilfe am Kind und vieles mehr.

Diese Zusatzleistungen werden nicht von den Krankenkassen übernommen und sind daher privat zu vergüten.

 

Mein Ziel ist es, Ihnen ein breites Spektrum an Unterstützung anzubieten, damit Sie sich während dieser besonderen Lebensphase rundum wohl und gut betreut fühlen.

Image by Andre Adjahoe

Leistungen

in der Schwangerschaft

Image by Kelly Sikkema

Leistungen

nach der Geburt

Hebammenleistungen im Überblick

Ich freue mich, Ihnen eine Reihe von Leistungen anbieten zu können, die in der Regel in folgendem Umfang von Ihrer Krankenkasse abgedeckt werden.

Schwangerschaft

  • Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft: ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.

  • Beratung der Schwangeren, auch mit Kommunikationsmedium: insgesamt höchstens zwölf Mal als individuelle persönliche Beratung abrechnungsfähig.

  • Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren: ist abrechnungsfähig a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf, b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt, c) wenn die Schwangere wegen eines pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte. Abgesehen von Ultraschall können alle Vorsorgeuntersuchungen durch Ihre Hebamme durchgeführt werden. Eine Kooperation mit Ihrem Gynäkologen/ Ihrer Gynäkologin ist möglich.

  • Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen: ab Beginn der Schwangerschaft abrechnungsfähig.

  • CTG - Cardiotokografische Überwachung: ist je Tag höchstens zwei Mal abrechnungsfähig, es sei denn, dass weitere Überwachungen ärztlich angeordnet werden.

  • Geburtsvorbereitung in der Gruppe: höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten).

 
Wochenbett
  • Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin und Kind: Innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt sind maximal 20 Wochenbettbetreuungen für Mutter (mit oder ohne Kind) insgesamt abrechnungsfähig. In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen abrechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.

  • Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus

 

  • Beratung der Wöchnerin, mit Kommunikationsmedium

  • Entnahme von Körpermaterial bei der Versicherten/beim Kind: Neugeborenenscreening

 

  • Rückbildungsgymnastik in der Gruppe: höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten)

  • Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.  Insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig.

Quelle: Hebammenhilfevertrag

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